Nutzung von Smartphones („Handys“)

Nachfolgend finden Sie einige hilfreiche Informationen zur Nutzung von digitalen Endgeräten im Rahmen der Schule. Eine ausgewählte Fragestellung hierzu lautet beispielsweise:

Dürfen private Schülerendgeräte von Lehrkräften vorübergehend einbehalten werden?

Bei Verstößen gegen Aufgaben und Pflichten dürfen Lehrkräfte Smartphones oder andere digitale Endgeräte vorübergehend einbehalten. Wenn Schülerinnen und Schüler z. B. ihr Smartphone während des Unterrichts unerlaubt verwenden oder die Lehrkraft filmen, kann es gemäß Art. 56 Abs. 5 Satz 4 BayEUG als pädagogische Maßnahme gerechtfertigt sein, das digitale Gerät vorübergehend (d. h. für einen angemessenen Zeitraum) einzubehalten.

Um etwaige Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht auszuschließen, sollte die Lehrkraft die Schülerin bzw. den Schüler vor Abgabe des Geräts dazu auffordern, dieses auszuschalten

Die Dauer des Einbehaltens liegt dabei im pädagogischen Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, die stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 86 Abs. 1 BayEUG) nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden wird. Bei einem ersten Verstoß wird deshalb für gewöhnlich eine Ermahnung ausreichen. Erst bei mehrfachen Verstößen wird das digitale Endgerät vorübergehend einbehalten werden. In der Regel wird – mit Blick auf Art. 14 GG – ein digitales Endgerät spätestens am Ende des jeweiligen Schultages zurückzugeben sein.

Für weitere Informationen informieren Sie sich bitte z.B. unter diesem Link: https://mebis.bycs.de/beitrag/rechtliche-fragestellungen

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